US-Drohnen: Kläger aus dem Jemen erringen Teil­erfolg in Deutschland

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Vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Münster haben drei Kläger aus dem Jemen einen Teil­erfolg wegen der dor­tigen US-Droh­nen­ein­sätze errungen. Die Richter in Münster ver­ur­teilten am Dienstag die Bun­des­re­publik Deutschland dazu, sich durch “geeignete Maß­nahmen” zu ver­ge­wissern, ob eine Nutzung der in Rheinland-Pfalz gele­genen Air Base Ram­stein durch die USA für Ein­sätze von bewaff­neten Drohnen im Ein­klang mit dem Völ­ker­recht statt­finde. Erfor­der­li­chen­falls müsse die Bun­des­re­publik auf dessen Ein­haltung gegenüber den Ver­ei­nigten Staaten von Amerika “hin­wirken”, hieß es im Urteil. Das Gericht wies aller­dings die For­derung der Kläger ab, dass Deutschland die Nutzung der Air Base Ram­stein für bewaffnete Droh­nen­ein­sätze gleich ganz unter­binden müsse (Akten­zeichen: 4 A 1361/15; VG Köln 3 K 5625/14). Die Kläger machten geltend, bei einem Droh­nen­an­griff im Jahr 2012 in der Provinz Hadramaut nahe Ange­hörige ver­loren zu haben und bezwei­felten die Recht­mä­ßigkeit dieses Angriffs. Eine gegen die Ver­ei­nigten Staaten von Amerika gerichtete Klage war bereits von einem US-Gericht abge­wiesen worden.
 

Münster (dts Nach­rich­ten­agentur) —  Foto: US-Luft­waf­fen­basis Ram­stein, über dts Nachrichtenagentur